Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.Juli 1924 geborene Gendarmeriegeneral i.R. Rudolf S*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit b FinstrG schuldig erkannt. Darnach hat er im Zeitraum vom 1.Jänner 1982 bis 31. Dezember 1986 in Innsbruck als geschäftsführender Präsident des Fußballvereines FC Swarovski Tirol-Innsbruck, vormals Sparkasse Swarovski Innsbruck, Spielgemeinschaft FC Wacker Insbruck-WSG Swarovski Wattens, dadurch, daß über sei... mehr lesen...
Gründe: A/ Das Schöffengericht erkannte mit dem angefochtenen Urteil schuldig: 1. den am 24.Oktober 1940 geborenen Beamten der GEMEINDE WIEN und Vorstandsdirektor der 'AKH K-AG.' (im folgenden kurz: K) Dipl.Ing. Adolf A a) des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB (Punkt A/ des Schuldspruchs), b) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB , zum Teil als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte D/I und E/8 des Schuldspruchs), und... mehr lesen...
Norm: FinStrG §215
Rechtssatz: Der Verfallsbeteiligte ist in den Urteilsspruch aufzunehmen. Entscheidungstexte 12 Os 13/76 Entscheidungstext OGH 19.12.1977 12 Os 13/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086808 Dokumentnummer JJR_19771219_OGH0002_0120OS00013_7600000_003 mehr lesen...
Norm: FinStrG §17 Abs3FinStrG §215
Rechtssatz: Der Ausspruch des Verschuldens (§ 17 Abs 3 FinStrG) im Urteilssatz bewirkt, obwohl ein solcher Ausspruch im § 215 FinStrG nicht genannt ist, keine Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), sofern die Verschuldensfeststellung sachlich begründet ist. Entscheidungstexte 11 Os 170/72 Entscheidungstext OGH 09.03.1973 11 Os 170/72 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §17 Abs3FinStrG §215 litaStPO §281 Z3
Rechtssatz: Ein Ausspruch nach dieser Gesetzesstelle hat im Urteil nur zu erfolgen, wenn ein Eigentum - das dem Verfall nach § 17 Abs 3 FinStrG nicht im Wege steht - im Strafverfahren nachgewiesen wird. Eine Verletzung dieser Bestimmung kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Z 3 StPO) angefochten werden. Entscheidungstexte 9 Os 119/6... mehr lesen...
Norm: FinStrG §215StPO §260StPO §281 Z3
Rechtssatz: Nur die Verletzung der Bestimmung des § 260 Z 1 - 3 StPO bilden den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO. Eine Verletzung der Vorschriften des § 215 FinStrG, in denen bestimmt wird, was außer den im § 260 StPO angeführten Punkten nach im Strafurteil auszusprechen ist, vermag den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 3 StPO nicht herzustellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...