Norm: FinStrG §28FinStrG §215 Abs1 litcFinStrG §236StPO §444
Rechtssatz: Der Ausspruch einer Haftung für Geldersatzstrafen und Wertersatzstrafen hat gemäß dem § 215 Abs 1 lit c FinStrG im Urteil zu erfolgen, weshalb eine der Bestimmung des § 444 StPO (§ 236 FinStrG) widersprechende Abwesenheit des betroffenen Haftungsbeteiligten zwar allenfalls die Vertagung der Hauptverhandlung erfordern, nicht aber die Entscheidung über die Frage der Haftung ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Manfred A zu Punkt I/ des Vergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach dem § 35 Abs. 2 FinStrG, zu Punkt II/ des Vergehens des Schmuggels nach dem § 35 Abs. 1 FinStrG und zu Punkt III/ des Vergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG nach den §§ 35 Abs. 4, 37 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 90.000 S, im Nichteinbringungsf... mehr lesen...
Norm: FinStrG §215 Abs1 lita
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 215 Abs 1 lit a FinStrG kommt nur in Betracht, wenn die für verfallen erklärten Gegenstände einer vom Täter, Mitschuldigen oder Teilnehmer verschiedenen Person gehören, der im Strafverfahren die Stellung eines Nebenbeteiligten (Verfallsbeteiligten) zukommt, nicht aber dann, wenn sie an dem Finanzvergehen beteiligten Personen gehören. Entscheidungstexte ... mehr lesen...