Art. 1 § 202 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 53). Eine Einstellung wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob auch aus anderen Gründen von der Verfolgung abzusehen wäre.

(2) Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 oder sonst gemäß § 190 StPO ein, so hat sie dieDie Finanzstrafbehörde davonist hiervon zu verständigen (§ 194 StPO§ 194 StPO).

Stand vor dem 22.10.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 22.10.2019

(1) Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 53). Eine Einstellung wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob auch aus anderen Gründen von der Verfolgung abzusehen wäre.

(2) Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 oder sonst gemäß § 190 StPO ein, so hat sie dieDie Finanzstrafbehörde davonist hiervon zu verständigen (§ 194 StPO§ 194 StPO).

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