Art. 1 § 202 FinStrG Zum 10. Hauptstück

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 53).Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (Paragraph 53,).
  2. (2)Absatz 2Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 oder sonst gemäß § 190 StPO ein, so hat sie die Finanzstrafbehörde davon zu verständigen (§ 194 StPO).Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Absatz eins, oder sonst gemäß Paragraph 190, StPO ein, so hat sie die Finanzstrafbehörde davon zu verständigen (Paragraph 194, StPO).
  3. (1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 53). Eine Einstellung wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob auch aus anderen Gründen von der Verfolgung abzusehen wäre.Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, StPO insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (Paragraph 53,). Eine Einstellung wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob auch aus anderen Gründen von der Verfolgung abzusehen wäre.
  4. (2)Absatz 2Die Finanzstrafbehörde ist hiervon zu verständigen (§ 194 StPO).Die Finanzstrafbehörde ist hiervon zu verständigen (Paragraph 194, StPO).

Stand vor dem 22.10.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 22.10.2019
  1. (1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 53).Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (Paragraph 53,).
  2. (2)Absatz 2Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 oder sonst gemäß § 190 StPO ein, so hat sie die Finanzstrafbehörde davon zu verständigen (§ 194 StPO).Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Absatz eins, oder sonst gemäß Paragraph 190, StPO ein, so hat sie die Finanzstrafbehörde davon zu verständigen (Paragraph 194, StPO).
  3. (1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 53). Eine Einstellung wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob auch aus anderen Gründen von der Verfolgung abzusehen wäre.Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, StPO insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (Paragraph 53,). Eine Einstellung wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob auch aus anderen Gründen von der Verfolgung abzusehen wäre.
  4. (2)Absatz 2Die Finanzstrafbehörde ist hiervon zu verständigen (§ 194 StPO).Die Finanzstrafbehörde ist hiervon zu verständigen (Paragraph 194, StPO).

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