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§ 201. Legt der StaatsanwaltEin Antrag auf Einstellung gemäß § 108 Abs. 1 Z 2 StPO darf frühestens sechs Monate ab dem ersten an die Anzeige eines Finanzvergehens zurück, so hat er die Gründe hiefür der Finanzstrafbehörde sogleich mitzuteilenStaatsanwaltschaft erstatteten Bericht (§ 100 Abs. 2 StPO) gestellt werden.
§ 201. Legt der StaatsanwaltEin Antrag auf Einstellung gemäß § 108 Abs. 1 Z 2 StPO darf frühestens sechs Monate ab dem ersten an die Anzeige eines Finanzvergehens zurück, so hat er die Gründe hiefür der Finanzstrafbehörde sogleich mitzuteilenStaatsanwaltschaft erstatteten Bericht (§ 100 Abs. 2 StPO) gestellt werden.