Art. 1 § 201 FinStrG

Finanzstrafgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
§ 201.Paragraph 201,

Ein Antrag auf Einstellung gemäß § 108 Abs. 12 Z 2 StPO darf frühestens sechs Monate ab dem ersten an die Staatsanwaltschaft erstatteten Bericht (§ 100 Abs. 2 StPO) gestellt werden. Ein Antrag auf Einstellung gemäß Paragraph 108, Absatz eins2, Ziffer 2, StPO darf frühestens sechs Monate ab dem ersten an die Staatsanwaltschaft erstatteten Bericht (Paragraph 100, Absatz 2, StPO) gestellt werden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2024
§ 201.Paragraph 201,

Ein Antrag auf Einstellung gemäß § 108 Abs. 12 Z 2 StPO darf frühestens sechs Monate ab dem ersten an die Staatsanwaltschaft erstatteten Bericht (§ 100 Abs. 2 StPO) gestellt werden. Ein Antrag auf Einstellung gemäß Paragraph 108, Absatz eins2, Ziffer 2, StPO darf frühestens sechs Monate ab dem ersten an die Staatsanwaltschaft erstatteten Bericht (Paragraph 100, Absatz 2, StPO) gestellt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung