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Ein Antrag auf Einstellung gemäß § 108 Abs. 12 Z 2 StPO darf frühestens sechs Monate ab dem ersten an die Staatsanwaltschaft erstatteten Bericht (§ 100 Abs. 2 StPO) gestellt werden. Ein Antrag auf Einstellung gemäß Paragraph 108, Absatz eins2, Ziffer 2, StPO darf frühestens sechs Monate ab dem ersten an die Staatsanwaltschaft erstatteten Bericht (Paragraph 100, Absatz 2, StPO) gestellt werden.
Ein Antrag auf Einstellung gemäß § 108 Abs. 12 Z 2 StPO darf frühestens sechs Monate ab dem ersten an die Staatsanwaltschaft erstatteten Bericht (§ 100 Abs. 2 StPO) gestellt werden. Ein Antrag auf Einstellung gemäß Paragraph 108, Absatz eins2, Ziffer 2, StPO darf frühestens sechs Monate ab dem ersten an die Staatsanwaltschaft erstatteten Bericht (Paragraph 100, Absatz 2, StPO) gestellt werden.