Art. 1 § 201 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Zu § 90.

§ 201. Legt der StaatsanwaltEin Antrag auf Einstellung gemäß § 108 Abs. 1 Z 2 StPO darf frühestens sechs Monate ab dem ersten an die Anzeige eines Finanzvergehens zurück, so hat er die Gründe hiefür der Finanzstrafbehörde sogleich mitzuteilenStaatsanwaltschaft erstatteten Bericht (§ 100 Abs. 2 StPO) gestellt werden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1959 bis 31.12.2007
Zu § 90.

§ 201. Legt der StaatsanwaltEin Antrag auf Einstellung gemäß § 108 Abs. 1 Z 2 StPO darf frühestens sechs Monate ab dem ersten an die Anzeige eines Finanzvergehens zurück, so hat er die Gründe hiefür der Finanzstrafbehörde sogleich mitzuteilenStaatsanwaltschaft erstatteten Bericht (§ 100 Abs. 2 StPO) gestellt werden.

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