§ 14 FHStG

FHStG - Fachhochschul-Studiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Eine Unterbrechung des Studiums ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Die Gründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In der Entscheidung über den Antrag sind zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe zu berücksichtigen. Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden.

In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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