§ 20 FHStG Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten

FHStG - Fachhochschul-Studiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
§ 20.Paragraph 20,

Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen. Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz 3, Ziffer 2, bis 5 HS-QSG, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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