Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEin Aufnahmeverfahren ist jedenfalls durchzuführen, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang die Zahl der vorhandenen Plätze übersteigt. Für das Aufnahmeverfahren sind den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studienganges entsprechende leistungsbezogene Kriterien festzulegen. Nach Maßgabe organisatorischer Möglichkeiten sind mit allen Bewerberinnen und Bewerbern Aufnahmegespräche vorzusehen und bei der Reihung zu berücksichtigen. Bei Bachelorstudiengängen hat eine Einteilung der Bewerbungsgruppen mit unterschiedlicher Vorbildung zu erfolgen, wobei zumindest eine Gruppe von Bewerberinnen und Bewerbern mit einschlägiger beruflicher Qualifikation zu bilden ist. Es ist vorzusehen, dass die Bewerbungsgruppen aliquot auf die Zahl der Aufnahmeplätze aufgeteilt werden. Die zur Reihungsliste führenden Bewertungen der Bewerberinnen und Bewerber sind überprüfbar und nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2)Absatz 2Für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens sind von den Bewerberinnen und Bewerbern keine Gebühren zu entrichten.
(3)Absatz 3Der Bewerberin oder den Bewerbern ist Einsicht in die Beurteilungs- und Auswertungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangen. Vom Recht auf Einsichtnahme sind Fragen betreffend die persönliche Eignung ausgenommen.
(4)Absatz 4Aufnahmeverfahren für Fachhochschul-Studiengängen sind unbeschränkt wiederholbar.
(5)Absatz 5Die in Abs. 1 vorgesehenen Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren sind für Fachhochschul-Studiengänge gemäß § 2 Abs. 2a anzuwenden.Die in Absatz eins, vorgesehenen Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren sind für Fachhochschul-Studiengänge gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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