§ 16 FHStG (Fachhochschul-Studiengesetz), Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor- und Fachhochschul- Masterstudiengängen - JUSLINE Österreich
§ 16 FHStG Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor- und Fachhochschul- Masterstudiengängen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus den PrüfungsteilenDie einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen
1.Ziffer einsPrüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie
2.Ziffer 2deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Studienplans
zusammen.
(2)Absatz 2Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus den PrüfungsteilenDie einen Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen
1.Ziffer einsPräsentation der Masterarbeit,
2.Ziffer 2einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Diplom- oder Masterarbeit zu den relevanten Fächern des Studienplans eingeht, sowie
3.Ziffer 3einem Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte
zusammen.
(3)Absatz 3Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zu den kommissionellen Prüfungen zu verständigen.
(4)Absatz 4Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind den Studierenden mitzuteilen.
(5)Absatz 5Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreis aller für die kommissionellen Prüfungen in Frage kommenden Personen. Der Prüfungssenat setzt sich aus den Prüferinnen und Prüfern je Kandidatin oder Kandidat zusammen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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