Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 und den Prüfbereichen des § 23 HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgende Nachweise zu erbringen:Die Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule erfolgt gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und den Prüfbereichen des Paragraph 23, HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgende Nachweise zu erbringen:
1.Ziffer einsEtablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung des Entwicklungsplans und der Organisation der Fachhochschule;
2.Ziffer 2Umsetzung der Profilbildung und der Ziele an der Fachhochschule;
3.Ziffer 3Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems, das jedenfalls Lehre und Studium, Angewandte Forschung und Entwicklung, Personal und Dienstleistungen umfasst;
4.Ziffer 4ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Fachhochschule;
5.Ziffer 5Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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