§ 8a FHStG

FHStG - Fachhochschul-Studiengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 und den Prüfbereichen des § 23 HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgende Nachweise zu erbringen:

1.

Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung des Entwicklungsplans und der Organisation der Fachhochschule;

2.

Umsetzung der Profilbildung und der Ziele an der Fachhochschule;

3.

Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems, das jedenfalls Lehre und Studium, Angewandte Forschung und Entwicklung, Personal und Dienstleistungen umfasst;

4.

ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Fachhochschule;

5.

Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.

(2) Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8a FHStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8a FHStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8a FHStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8a FHStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8a FHStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FHStG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 FHStG
§ 9 FHStG