Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer gab am 12.06.2019 eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) ab. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24.06.2019, GZ 488526/1/ZD/19, wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 12.06.2019 festgestellt. Mit Schreiben vom 03.07.2019 beantragte er den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG und begründete dies damit, dass er seit Juni des ... mehr lesen...