§ 13a FHStG (Fachhochschul-Studiengesetz), Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation - JUSLINE Österreich
§ 13a FHStG Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation
Bei Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten, wobei zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zu Prüfungen folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:
1.Ziffer einsBekanntgabe der Standards vor dem Beginn des Semesters, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können.
2.Ziffer 2Zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden sind technische oder organisatorische Maßnahmen vorzusehen.
3.Ziffer 3Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13a FHStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13a FHStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13a FHStG