§ 23 FHStG Berichtswesen

FHStG - Fachhochschul-Studiengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ermächtigt, den Fachhochschulen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über die laufende Entwicklung zu machen.

(2) Die Fachhochschulen haben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bis Ende März jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Studienjahr vorzulegen. Der Jahresbericht dient der qualitativen Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Fachhochschulen. Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Darstellung der allfälligen Weiterentwicklung der Zielsetzungen der Fachhochschule;

2.

Qualitative Darstellung und Analyse der Entwicklungen in den Bereichen Studien und Lehre, Angewandte Forschung und Entwicklung, Personal, Internationalität, Kooperationen, inklusive der Darstellung von wesentlichen Änderungen gegenüber dem letzten Akkreditierungsantrag oder dem letzten Jahresbericht;

3.

Darstellung und Analyse von Maßnahmen der Gleichstellung der Geschlechter.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Erhaltern mit Ausnahme der Angabe von privaten Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsprechend zu veröffentlichen.

(4) Die Erhalter haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu Verfügung zu stellen. Zur Gewährleistung der Berechnung der Fördersummen hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria darüber hinaus mittels Verordnung in folgenden Bereichen Richtlinien für die Bereitstellung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und sonstigen Informationen festzulegen:

1.

Meldeverpflichtungen betreffend Bewerberinnen und Bewerber für Fachhochschul-Studienplätze;

2.

Personenkennzeichnungssystem und Meldeverpflichtungen über Studierende;

3.

Meldeverpflichtung betreffend Studien;

4.

Meldeverpflichtungen betreffend Prüfungen;

5.

Meldeverpflichtungen betreffend Lehr- und Forschungspersonal;

6.

Meldeverpflichtungen betreffend Forschungs- und Entwicklungsprojekte;

7.

Meldeverpflichtungen über die finanz- und vermögensrechtliche Gebarung der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen.

(5) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO von Studierenden und dem Personal der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen zu verarbeiten.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung siehe Anlage 3)

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 FHStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 FHStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 FHStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 FHStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 FHStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 FHStG
§ 23a FHStG