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(1)Eine Unterbrechung des Studiums ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges erlischt
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(2) Die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges istGründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu widerrufen
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(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes eines Fachhochschul-Studienganges hat der Fachhochschulrat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden des betreffenden Fachhochschul-Studienganges einen Studienabschluß innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglichtmachen. In diesem Fall hat die zuständige Bundesministerinder Entscheidung über den Antrag sind zwingende persönliche, gesundheitliche oder der zuständige Bundesminister geeignete Maßnahmenberufliche Gründe zu ergreifenberücksichtigen. Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden.
(1)Eine Unterbrechung des Studiums ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges erlischt
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(2) Die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges istGründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu widerrufen
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(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes eines Fachhochschul-Studienganges hat der Fachhochschulrat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden des betreffenden Fachhochschul-Studienganges einen Studienabschluß innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglichtmachen. In diesem Fall hat die zuständige Bundesministerinder Entscheidung über den Antrag sind zwingende persönliche, gesundheitliche oder der zuständige Bundesminister geeignete Maßnahmenberufliche Gründe zu ergreifenberücksichtigen. Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden.