§ 14 FHStG Unterbrechung des Studiums

Fachhochschul-Studiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

(1)Eine Unterbrechung des Studiums ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges erlischt

1.

mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Akkreditierung ausgesprochen wurde;

2.

im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Erhalter fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung. Im Falle einer Rechtsnachfolge erlischt die Akkreditierung mit Ablauf zweier Monate nach Auflösung des früheren Erhalters, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraumes ein Antrag auf Akkreditierung gemäß § 12 Abs. 3 gestellt wird. Im Falle der Versagung der Akkreditierung an den Rechtsnachfolger erlischt die Akkreditierung mit Rechtskraft des Versagungsbescheides.

(2) Die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges istGründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu widerrufen

1.

bei Wegfall der Erfüllung einer der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 12;

2.

bei Verweigerung der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 8 und § 6 Abs. 3.

(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes eines Fachhochschul-Studienganges hat der Fachhochschulrat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden des betreffenden Fachhochschul-Studienganges einen Studienabschluß innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglichtmachen. In diesem Fall hat die zuständige Bundesministerinder Entscheidung über den Antrag sind zwingende persönliche, gesundheitliche oder der zuständige Bundesminister geeignete Maßnahmenberufliche Gründe zu ergreifenberücksichtigen. Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 01.02.2004 bis 29.02.2012

(1)Eine Unterbrechung des Studiums ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges erlischt

1.

mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Akkreditierung ausgesprochen wurde;

2.

im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Erhalter fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung. Im Falle einer Rechtsnachfolge erlischt die Akkreditierung mit Ablauf zweier Monate nach Auflösung des früheren Erhalters, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraumes ein Antrag auf Akkreditierung gemäß § 12 Abs. 3 gestellt wird. Im Falle der Versagung der Akkreditierung an den Rechtsnachfolger erlischt die Akkreditierung mit Rechtskraft des Versagungsbescheides.

(2) Die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges istGründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu widerrufen

1.

bei Wegfall der Erfüllung einer der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 12;

2.

bei Verweigerung der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 8 und § 6 Abs. 3.

(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes eines Fachhochschul-Studienganges hat der Fachhochschulrat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden des betreffenden Fachhochschul-Studienganges einen Studienabschluß innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglichtmachen. In diesem Fall hat die zuständige Bundesministerinder Entscheidung über den Antrag sind zwingende persönliche, gesundheitliche oder der zuständige Bundesminister geeignete Maßnahmenberufliche Gründe zu ergreifenberücksichtigen. Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden.

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