§ 12 FBAG

FBAG - Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Genehmigungsbehörde hat mindestens einmal jährlich zu Konsultationen über die Anwendung dieses Gesetzes einzuladen. An diesen nehmen die Genehmigungsbehörde, das Leitungsorgan, die Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtungen, der Nutzerausschuß und die gemäß § 7 zugelassenen Dienstleister teil.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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