Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtungen sowie die Dienstleister und Selbstabfertiger haben ihren Betrieb so einzurichten und zu gestalten, dass der ordnungsgemäße Betriebsablauf auf dem Flughafen und das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt werden.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Unternehmen unterliegen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Genehmigungsbehörde und haben dieser jede erforderliche Auskunft über ihren Betrieb zu erteilen sowie, falls erforderlich, den Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten zu gewähren. Die Bestimmung des § 141 LFG bleibt unberührt, die Bestimmungen des § 136 Abs. 3 und 6 sowie des § 141a LFG sind anzuwenden.Die in Absatz eins, genannten Unternehmen unterliegen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Genehmigungsbehörde und haben dieser jede erforderliche Auskunft über ihren Betrieb zu erteilen sowie, falls erforderlich, den Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten zu gewähren. Die Bestimmung des Paragraph 141, LFG bleibt unberührt, die Bestimmungen des Paragraph 136, Absatz 3 und 6 sowie des Paragraph 141 a, LFG sind anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Genehmigungsbehörde hat den in Abs. 1 genannten Unternehmen mit Bescheid jene Maßnahmen aufzuerlegen, die zur Wahrung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebsablaufes auf dem Flughafen erforderlich sind.Die Genehmigungsbehörde hat den in Absatz eins, genannten Unternehmen mit Bescheid jene Maßnahmen aufzuerlegen, die zur Wahrung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebsablaufes auf dem Flughafen erforderlich sind.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14a FBAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14a FBAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14a FBAG