§ 6 FBAG

FBAG - Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

(1) Das Leitungsorgan hat in den Fällen des § 4 Abs. 1 bis 6 die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften öffentlich auszuschreiben. In der Ausschreibung hat das Leitungsorgan vorzusehen, daß die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind und sich der Dienstleister verpflichtet, die Bodenabfertigungsdienste unter Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erbringen.

(2) Die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten ist von der Erfüllung eines Pflichtenheftes oder technischer Spezifikationen abhängig zu machen. Vor Festlegung der darin aufgestellten Anforderungen sind der Nutzerausschuß und der Betriebsrat des betreffenden Flugplatzhalters anzuhören.

(3) Die Kriterien für diese Ausschreibung einschließlich der technischen Spezifikationen und des Pflichtenheftes müssen unter Wahrung der Betriebssicherheit sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein und sind vom Leitungsorgan im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde festzulegen sowie elektronisch im Internet zur Abfrage bereitzuhalten.

(4) Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch das Leitungsorgan des Flughafens, wenn dieses

1.

selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und

2.

kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt kontrolliert und

3.

in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist.

(4a) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 nicht vor, hat die Auswahl der Dienstleister durch die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der in den Abs. 2 und 3 normierten Voraussetzungen und Kriterien nach Anhörung des Nutzerausschusses und des Leitungsorganes zu erfolgen. In diesem Fall gilt die Bewerbung im Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 1 gleichzeitig als Antragstellung für eine Zulassung gemäß § 7. Über das Ergebnis der Auswahl ist mit dem Bescheid gemäß § 7 abzusprechen. Parteien dieses Verfahrens sind alle Unternehmer, die sich an der Ausschreibung gemäß Abs. 1 beteiligt haben. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs. 4b vollständig vorgelegt haben.

(4b) Das Leitungsorgan hat in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 eine angemessene Frist zur Vorlage der zur Beurteilung der Kriterien gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen festzulegen. Diese Frist kann auf Grund eines begründeten Ersuchens eines oder mehrerer Bewerber oder von Amts wegen von der Genehmigungsbehörde ein Mal verlängert werden. Die Fristverlängerung gilt für alle Bewerber und ist gemäß Abs. 1 erster Satz öffentlich kundzumachen.

(4c) Von den Parteien nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4b vorgenommene Verbesserungen der vorgelegten Unterlagen dürfen für die Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden.

(5) Wird die Anzahl der Dienstleister gemäß § 4 Abs. 1, 5 oder 6 beschränkt, so kann das Leitungsorgan selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich der Auswahl unterziehen zu müssen. Es kann ferner ohne Auswahl einem Dienstleistungsunternehmen gestatten, Bodenabfertigungsdienste auf dem betreffenden Flughafen zu erbringen, wenn

1.

es dieses Unternehmen direkt oder indirekt kontrolliert oder

2.

es von diesem Unternehmen direkt oder indirekt kontrolliert wird.

(6) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist dem Nutzerausschuß mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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