Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
VERZEICHNIS DER BODENABFERTIGUNGSDIENSTE
1.Ziffer einsBereich administrative Abfertigung:Die administrative Abfertigung am Boden/Überwachung umfaßt:
1.1.eins Punkt einsdie Vertretung bei und die Verbindungen zu den örtlichen Behörden und sonstigen Stellen, die im Auftrag des Nutzers getätigten Auslagen und die Bereitstellung von Räumlichkeiten für seine Vertreter;
1.2.eins Punkt 2die Kontrolle der Verladung, der Nachrichten und der Telekommunikation;
1.3.eins Punkt 3die Behandlung, Lagerung, Abfertigung und Verwaltung der Ladungen;
1.4.eins Punkt 4alle sonstigen Überwachungsdienste vor, während und nach dem Flug sowie alle sonstigen vom Nutzer geforderten administrativen Dienste.
2.Ziffer 2Bereich Fluggastabfertigung:Die Fluggastabfertigung umfaßt die gesamte Fluggastbetreuung beim Abflug, bei der Ankunft, während des Transits oder bei Anschlußflügen, insbesondere die Kontrolle der Flugscheine und der Reiseunterlagen sowie die Registrierung des Gepäcks und dessen Beförderung bis zu den Sortieranlagen.
3.Ziffer 3Bereich Gepäckabfertigung:Die Gepäckabfertigung umfaßt die Behandlung des Gepäcks im Sortierraum, die Sortierung des Gepäcks, seine Vorbereitung für den Abflug, das Be- und Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen, mit denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortierraum befördert wird, sowie die Gepäckbeförderung zwischen Sortierraum und Ausgaberaum.
4.Ziffer 4Bereich Fracht- und Postabfertigung:Die Fracht- und Postabfertigung umfaßt:
4.1.4 Punkt einsin bezug auf die Fracht: bei Ein- und Ausfuhr sowie während des Transits die Behandlung der Fracht, die Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen, die Zollformalitäten und alle zwischen den Parteien vereinbarten oder umständehalber erforderlichen Sicherungsmaßnahmen;
4.2.4 Punkt 2in bezug auf die Post: beim Eingang und Ausgang die Behandlung der Post, die Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen und alle zwischen den Parteien vereinbarten oder umständehalber erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.
5.1.5 Punkt einsdas Lotsen des Flugzeugs bei der Ankunft und beim Abflug *);
5.2.5 Punkt 2die Unterstützung beim Parken des Flugzeugs und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel *);
5.3.5 Punkt 3die Kommunikation zwischen dem Flugzeug und dem Dienstleister, der die vorfeldseitigen Dienste erbringt *);
5.4.5 Punkt 4das Be- und Entladen des Flugzeugs, einschließlich Bereitstellung und Einsatz der erforderlichen Mittel, sowie Beförderung der Besatzung und der Fluggäste zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude sowie Beförderung des Gepäcks zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude;
5.5.5 Punkt 5die Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel;
5.6.5 Punkt 6das Bewegen des Flugzeugs beim Abflug und bei der Ankunft, die Bereitstellung und den Einsatz der erforderlichen Mittel;
5.7.5 Punkt 7die Beförderung, das Ein- und Ausladen der Nahrungsmittel und Getränke in das bzw. aus dem Flugzeug.
6.Ziffer 6Bereich Reinigungsdienste und Flugzeugservice:Die Reinigungsdienste und der Flugzeugservice umfassen:
6.1.6 Punkt einsdie Innen- und Außenreinigungen des Fugzeugs, den Toiletten- und Wasserservice;
6.2.6 Punkt 2die Kühlung und Beheizung der Kabine, die Beseitigung von Schnee und Eis vom Flugzeug, das Enteisen des Flugzeugs;
6.3.6 Punkt 3die Ausstattung der Kabine mit entsprechender Bordausrüstung und deren Lagerung.
8.1.8 Punkt einsdie routinemäßigen Abläufe vor dem Flug;
8.2.8 Punkt 2spezielle, vom Nutzer geforderte Tätigkeiten;
8.3.8 Punkt 3das Vorhalten und die Verwaltung des Wartungsmaterials und der Ersatzteile;
8.4.8 Punkt 4das Vorhalten einer Abstellposition und/oder einer Halle zur Durchführung der Wartung.
9.Ziffer 9Bereich Flugbetriebs- und Besatzungsdienste:Die Flugbetriebs- und Besatzungsdienste umfassen:
9.1.9 Punkt einsdie Vorbereitung des Fluges am Abflughafen oder anderenorts;
9.2.9 Punkt 2die Hilfe während des Fluges, unter anderem bei einer während des Fluges gegebenenfalls erforderlichen Änderung des Flugablaufs;
9.3.9 Punkt 3die Dienste nach dem Flug;
9.4.9 Punkt 4allgemeine Hilfsdienste für die Besatzung.
10.Ziffer 10Bereich Transportdienste:Die Transportdienste am Boden umfassen:
10.1.10 Punkt einsdie Organisation und Abwicklung der Beförderung von Fluggästen, Besatzung, Gepäck, Fracht und Post zwischen verschiedenen Abfertigungsgebäuden eines Flughafens, nicht jedoch Beförderungen zwischen dem Flugzeug und einem anderen Ort auf dem Gelände des gleichen Flughafens;
10.2.10 Punkt 2alle speziellen, vom Nutzer verlangten Beförderungsdienste.
11.1.11 Punkt einsdie Verbindungen mit den Lieferanten und der Verwaltung;
11.2.11 Punkt 2die Lagerung der Nahrungsmittel, der Getränke und des für die Zubereitung erforderlichen Zubehörs;
11.3.11 Punkt 3die Reinigung des Zubehörs;
11.4.11 Punkt 4die Vorbereitung und Lieferung der Nahrungsmittel und Getränke sowie des entsprechenden Zubehörs.
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*) Sofern diese Dienste nicht von den Flugverkehrskontrolldiensten erbracht werden.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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