Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Zulassung ist von der Genehmigungsbehörde zu widerrufen, wenn
1.Ziffer einseine Voraussetzung für die Erteilung nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
2.Ziffer 2wenn gemäß § 7 Abs. 6 erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden, oderwenn gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden, oder
3.Ziffer 3wenn die gemäß § 14a Abs. 3 aufgetragenen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oderwenn die gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, aufgetragenen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder
4.Ziffer 4im Falle einer negativen Feststellung gemäß § 2 Abs. 3, oderim Falle einer negativen Feststellung gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, oder
5.Ziffer 5wenn gegen andere sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Verpflichtungen verstoßen wurde.
(2)Absatz 2Das Leitungsorgan ist vom Widerruf der Zulassung zu informieren.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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