(1) Die Zulassung ist von der Genehmigungsbehörde zu widerrufen, wenn
1. | eine Voraussetzung für die Erteilung nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder | |||||||||
2. | wenn gemäß § 7 Abs. 6 erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden, oder | |||||||||
3. | wenn die gemäß § 14a Abs. 3 aufgetragenen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder | |||||||||
4. | im Falle einer negativen Feststellung gemäß § 2 Abs. 3, oder | |||||||||
5. | wenn gegen andere sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Verpflichtungen verstoßen wurde. |
(2) Das Leitungsorgan ist vom Widerruf der Zulassung zu informieren.
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