(1) Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten müssen ihre übrige Geschäftstätigkeit von der Tätigkeit der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten unter Beachtung handelsrechtlicher Grundsätze buchmäßig trennen.
(2) Das Leitungsorgan und die Dienstleister haben nachzuweisen, daß zwischen ihren Tätigkeiten als Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten und ihren übrigen Tätigkeiten, die mit der Einhebung von Gebühren verbunden sind, keine Finanzflüsse stattfinden.
(3) Die buchmäßige Trennung und das Vorhandensein allfälliger Finanzflüsse sind am Ende eines jeden Geschäftsjahres von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Ein Prüfbericht darüber ist der Genehmigungsbehörde jährlich vorzulegen.
0 Kommentare zu § 2 FBAG