Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAnbieter von Bodenabfertigungsdiensten müssen ihre übrige Geschäftstätigkeit von der Tätigkeit der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten unter Beachtung handelsrechtlicher Grundsätze buchmäßig trennen.
(2)Absatz 2Das Leitungsorgan und die Dienstleister haben nachzuweisen, daß zwischen ihren Tätigkeiten als Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten und ihren übrigen Tätigkeiten, die mit der Einhebung von Gebühren verbunden sind, keine Finanzflüsse stattfinden.
(3)Absatz 3Die buchmäßige Trennung und das Vorhandensein allfälliger Finanzflüsse sind am Ende eines jeden Geschäftsjahres von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Ein Prüfbericht darüber ist der Genehmigungsbehörde jährlich vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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