§ 16 FBAG

FBAG - Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 ist für Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder jährlich weniger als 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, nicht anzuwenden.

(2) Erreicht ein Flughafen eine der im § 15 genannten Frachtschwellen, jedoch nicht die entsprechende Fluggastschwelle, so sind die Bestimmungen betreffend die allein Fluggästen vorbehaltenen Abfertigungsdienste nicht anzuwenden.

In Kraft seit 12.08.2006 bis 31.12.9999
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