(1) Wird die Genehmigungsbehörde davon unterrichtet, daß ein Drittstaat österreichische Dienstleister und Selbstabfertiger von Rechts wegen oder tatsächlich
1. | nicht in einer diesem Bundesgesetz vergleichbaren Weise oder | |||||||||
2. | ungünstiger als inländische Dienstleister und Selbstabfertiger oder | |||||||||
3. | ungünstiger als Dienstleister und Selbstabfertiger aus anderen Drittländern | |||||||||
behandelt, so kann Österreich, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union, die Pflichten, die sich aus der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 gegenüber den Dienstleistern und Nutzern dieses Drittstaates ergeben, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ganz oder teilweise aussetzen. |
(2) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Art und Ausmaß der Entscheidung.
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