(1) Die Errichtung und der Betrieb der zentralen Infrastruktureinrichtungen sind dem Leitungsorgan vorbehalten.
(2) Der Betrieb der Anlagen gemäß Abs. 1 darf an einen Dritten übertragen werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet wird.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende zentrale Infrastruktureinrichtungen, welche nicht im Eigentum des Leitungsorganes stehen, sind von der Bestimmung des Abs. 1 ausgenommen. Der Betrieb dieser Anlagen darf an einen Dritten übertragen werden, wenn die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet ist und das Leitungsorgan der Übertragung zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf nur aus Gründen der Gefährdung der Betriebssicherheit verweigert werden. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann durch Verordnung für jeden Flughafen andere als die im § 1 Z 7 genannten Einrichtungen zu zentralen Infrastruktureinrichtungen erklären. Dabei sind die auf diesem Flughafen bestehenden Platz- und Kapazitätsverhältnisse sowie die Erfordernisse für einen sicheren und wirtschaftlichen Flughafenbetrieb zu berücksichtigen.
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