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(1)Auf1) Auf das Externistenprüfungszeugnis von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die Bestimmungen des § 39 des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen hinsichtlich der vorgezogenen Teilprüfung nicht gelten und dass Bezugnahmen auf den Unterricht in Abs. 2 Z 3 und auf den Schulbesuch in Abs. 2 Z 8 auf die Externistenprüfung zu übertragen sind. Das Externistenprüfungszeugnis der übrigen Externistenprüfungen hat zu enthalten:
1. | Standort der Externistenprüfungskommission; | |||||||||
2. | Familien- und Vornamen sowie Geburtsdatum des Prüfungskandidaten; | |||||||||
3. | Prüfungsgebiet(e), erforderlichenfalls Stufe sowie Schulart (Form, Fachrichtung), bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung die gewählte Leistungsgruppe, sofern diese aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht; bei leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in Neuen Mittelschulen ein Hinweis auf die Beurteilung nach den Anforderungen der vertieften oder grundlegenden Allgemeinbildung; | |||||||||
4. | Beurteilung der einzelnen Prüfungsgebiete und Gesamtbeurteilung; | |||||||||
5. | allfällige Befreiungen von Prüfungsgebieten unter Angabe des Grundes; | |||||||||
6. | allenfalls die Zulässigkeit einer Wiederholung; | |||||||||
7. | allfällige mit dem Externistenprüfungszeugnis verbundene Berechtigungen sowie allfällige Einschränkungen gegenüber mit dem Schulbesuch verbundenen Berechtigungen; | |||||||||
8. | Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden, Rundsiegel der Schule. |
(2) Als Standort der Externistenprüfungskommission ist die Bezeichnung der Schule anzugeben, bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ist überdies ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(3) Bei den Prüfungsgebieten sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände entsprechend der Bezeichnung im Lehrplan, bei der Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 und der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 die Prüfungsgebiete entsprechend den anzuwendenden Prüfungsvorschriften anzuführen. Bei den lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk „Erste lebende Fremdsprache” bzw. „Zweite lebende Fremdsprache” bzw. „Dritte lebende Fremdsprache” anzuführen. Bei Externistenprüfungen über den Unterrichtsgegenstand Religion ist die betreffende Religion anzugeben.
(4) Die Beurteilung der Leistungen ist in Worten zu schreiben.
(5) Folgende Gesamtbeurteilungen sind aufzunehmen:
1. | Bei Externistenprüfungszeugnissen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) (§ 1 Abs. 1 Z 2) und über eine Schulart (Form, Fachrichtung) (§ 1 Abs. 1 Z 3): | |||||||||
a) | „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” (§ 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden); | |||||||||
b) | „mit gutem Erfolg bestanden” (§ 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden); | |||||||||
c) | „bestanden”, wenn keine Beurteilung über den Lehrstoff von Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” erfolgt und die Voraussetzungen nach lit. a nicht gegeben sind; | |||||||||
d) | „nicht bestanden”, wenn Beurteilungen über den Lehrstoff von einem oder mehreren Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” erfolgen; | |||||||||
2. | bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 die Gesamtbeurteilung | |||||||||
a) | „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut” und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut” beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen; | |||||||||
b) | „mit gutem Erfolg bestanden”, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend” beurteilt wird und im übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut” wie mit „Befriedigend” beurteilt werden; | |||||||||
c) | „bestanden”, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend” beurteilt wird und die Voraussetzungen nach lit. a und b nicht gegeben sind; | |||||||||
d) | „nicht bestanden”, wenn die Leistung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend” beurteilt wird. | |||||||||
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016) |
(6) Im Externistenprüfungszeugnis über Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sind die Pflichtgegenstände anzugeben, die im Lehrplan der betreffenden Schulart vorgesehen sind, über die jedoch eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 2 unzulässig ist.
(7) Bei Entfall vomvon Prüfungsgebieten gemäß § 4 oder gemäß § 19 Abs. 4 ist in das Externistenprüfungszeugnis ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)
(9) Im Falle der Zulässigkeit einer Wiederholung ist folgender Vermerk in das Externistenprüfungszeugnis aufzunehmen:
„Er/Sie ist zur Ablegung einer Wiederholung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) .......... frühestens .......... zuzulassen.”
(10) In die Externistenprüfungszeugnisse ist ein Vermerk über die mit diesem Zeugnis verbundenen Berechtigungen aufzunehmen. Wenn der Prüfungskandidat jedoch eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Externistenprüfungszeugnis verbundenen Berechtigungen auf diesem Zeugnis zu vermerken.
(11) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse ist folgender Vermerk hinsichtlich der Berechtigung zum Besuch einer Universität bzw. einer Pädagogischen Hochschule mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie hat damit die mit der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung eines/einer ... verbundene Berechtigung zum Besuch einer Universität gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 44/1998 in der jeweils geltenden Fassung, sowie einer Pädagogischen Hochschule erworben.
(12) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und in die Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse ist bei Ablegung einer Zusatzprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
„Die Leistungen in den Prüfungsgebieten der Zusatzprüfung gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes wurden wie folgt beurteilt:
Zusatzprüfung(en): ................. Beurteilung: ...........”
(13) Durch diese Verordnung werden auf Grund besonderer Vorschriften in das Externistenprüfungszeugnis aufzunehmende Vermerke (z. B. Überbeglaubigungen) nicht berührt.
(14) Wird mit der Ablegung einer Externistenprüfung der erfolgreiche Abschluß der letzten Stufe einer Schulart (Form, Fachrichtung) verbunden, so kann der Prüfungskandidat ein Abschlußzeugnis gemäß der Anlage 5 über die betreffende Schulart verlangen, sofern die mit diesem Externistenabschlußzeugnis verbundenen Berechtigungen keine Einschränkung gegenüber den mit dem Schulbesuch verbundenen Berechtigungen erfahren würden. In diesem Fall sind die Berechtigungen nur in das Externistenabschlußzeugnis aufzunehmen. Ein Externistenabschlußzeugnis ist nicht auszustellen, wenn ein Externistenreifeprüfungszeugnis, ein Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnis, ein Externistendiplomprüfungszeugnis oder ein Externistenabschlußprüfungszeugnis ausgestellt wird.
(15) Bei Externistenprüfungen, die auf Grund eines bereits außer Kraft getretenen Lehrplanes abgehalten wurden, ist dieser Lehrplan im Externistenprüfungszeugnis zu bezeichnen.
(16) Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach der Unterschrift gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschrift und Rundsiegel zu fertigen.
(17) Auf den Externistenprüfungszeugnissen nicht zutreffende Textstellen sowie freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.
(18) Für die Zeugnisformulare der Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über eine Schulart (Form, Fachrichtung), über eine Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung sowie die Studienberechtigungsprüfung ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.
(19) Die Zeugnisformulare für die Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) und über eine Schulart (Form, Fachrichtung), für das Externistenabschlusszeugnis, für Zulassungsprüfungen, für Vorprüfungen und für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen sowie die Studienberechtigungsprüfung sind entsprechend den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 8 zu gestalten.
(1)Auf1) Auf das Externistenprüfungszeugnis von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die Bestimmungen des § 39 des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen hinsichtlich der vorgezogenen Teilprüfung nicht gelten und dass Bezugnahmen auf den Unterricht in Abs. 2 Z 3 und auf den Schulbesuch in Abs. 2 Z 8 auf die Externistenprüfung zu übertragen sind. Das Externistenprüfungszeugnis der übrigen Externistenprüfungen hat zu enthalten:
1. | Standort der Externistenprüfungskommission; | |||||||||
2. | Familien- und Vornamen sowie Geburtsdatum des Prüfungskandidaten; | |||||||||
3. | Prüfungsgebiet(e), erforderlichenfalls Stufe sowie Schulart (Form, Fachrichtung), bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung die gewählte Leistungsgruppe, sofern diese aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht; bei leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in Neuen Mittelschulen ein Hinweis auf die Beurteilung nach den Anforderungen der vertieften oder grundlegenden Allgemeinbildung; | |||||||||
4. | Beurteilung der einzelnen Prüfungsgebiete und Gesamtbeurteilung; | |||||||||
5. | allfällige Befreiungen von Prüfungsgebieten unter Angabe des Grundes; | |||||||||
6. | allenfalls die Zulässigkeit einer Wiederholung; | |||||||||
7. | allfällige mit dem Externistenprüfungszeugnis verbundene Berechtigungen sowie allfällige Einschränkungen gegenüber mit dem Schulbesuch verbundenen Berechtigungen; | |||||||||
8. | Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden, Rundsiegel der Schule. |
(2) Als Standort der Externistenprüfungskommission ist die Bezeichnung der Schule anzugeben, bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ist überdies ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(3) Bei den Prüfungsgebieten sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände entsprechend der Bezeichnung im Lehrplan, bei der Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 und der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 die Prüfungsgebiete entsprechend den anzuwendenden Prüfungsvorschriften anzuführen. Bei den lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk „Erste lebende Fremdsprache” bzw. „Zweite lebende Fremdsprache” bzw. „Dritte lebende Fremdsprache” anzuführen. Bei Externistenprüfungen über den Unterrichtsgegenstand Religion ist die betreffende Religion anzugeben.
(4) Die Beurteilung der Leistungen ist in Worten zu schreiben.
(5) Folgende Gesamtbeurteilungen sind aufzunehmen:
1. | Bei Externistenprüfungszeugnissen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) (§ 1 Abs. 1 Z 2) und über eine Schulart (Form, Fachrichtung) (§ 1 Abs. 1 Z 3): | |||||||||
a) | „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” (§ 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden); | |||||||||
b) | „mit gutem Erfolg bestanden” (§ 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden); | |||||||||
c) | „bestanden”, wenn keine Beurteilung über den Lehrstoff von Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” erfolgt und die Voraussetzungen nach lit. a nicht gegeben sind; | |||||||||
d) | „nicht bestanden”, wenn Beurteilungen über den Lehrstoff von einem oder mehreren Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” erfolgen; | |||||||||
2. | bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 die Gesamtbeurteilung | |||||||||
a) | „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut” und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut” beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen; | |||||||||
b) | „mit gutem Erfolg bestanden”, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend” beurteilt wird und im übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut” wie mit „Befriedigend” beurteilt werden; | |||||||||
c) | „bestanden”, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend” beurteilt wird und die Voraussetzungen nach lit. a und b nicht gegeben sind; | |||||||||
d) | „nicht bestanden”, wenn die Leistung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend” beurteilt wird. | |||||||||
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016) |
(6) Im Externistenprüfungszeugnis über Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sind die Pflichtgegenstände anzugeben, die im Lehrplan der betreffenden Schulart vorgesehen sind, über die jedoch eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 2 unzulässig ist.
(7) Bei Entfall vomvon Prüfungsgebieten gemäß § 4 oder gemäß § 19 Abs. 4 ist in das Externistenprüfungszeugnis ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)
(9) Im Falle der Zulässigkeit einer Wiederholung ist folgender Vermerk in das Externistenprüfungszeugnis aufzunehmen:
„Er/Sie ist zur Ablegung einer Wiederholung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) .......... frühestens .......... zuzulassen.”
(10) In die Externistenprüfungszeugnisse ist ein Vermerk über die mit diesem Zeugnis verbundenen Berechtigungen aufzunehmen. Wenn der Prüfungskandidat jedoch eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Externistenprüfungszeugnis verbundenen Berechtigungen auf diesem Zeugnis zu vermerken.
(11) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse ist folgender Vermerk hinsichtlich der Berechtigung zum Besuch einer Universität bzw. einer Pädagogischen Hochschule mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie hat damit die mit der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung eines/einer ... verbundene Berechtigung zum Besuch einer Universität gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 44/1998 in der jeweils geltenden Fassung, sowie einer Pädagogischen Hochschule erworben.
(12) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und in die Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse ist bei Ablegung einer Zusatzprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
„Die Leistungen in den Prüfungsgebieten der Zusatzprüfung gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes wurden wie folgt beurteilt:
Zusatzprüfung(en): ................. Beurteilung: ...........”
(13) Durch diese Verordnung werden auf Grund besonderer Vorschriften in das Externistenprüfungszeugnis aufzunehmende Vermerke (z. B. Überbeglaubigungen) nicht berührt.
(14) Wird mit der Ablegung einer Externistenprüfung der erfolgreiche Abschluß der letzten Stufe einer Schulart (Form, Fachrichtung) verbunden, so kann der Prüfungskandidat ein Abschlußzeugnis gemäß der Anlage 5 über die betreffende Schulart verlangen, sofern die mit diesem Externistenabschlußzeugnis verbundenen Berechtigungen keine Einschränkung gegenüber den mit dem Schulbesuch verbundenen Berechtigungen erfahren würden. In diesem Fall sind die Berechtigungen nur in das Externistenabschlußzeugnis aufzunehmen. Ein Externistenabschlußzeugnis ist nicht auszustellen, wenn ein Externistenreifeprüfungszeugnis, ein Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnis, ein Externistendiplomprüfungszeugnis oder ein Externistenabschlußprüfungszeugnis ausgestellt wird.
(15) Bei Externistenprüfungen, die auf Grund eines bereits außer Kraft getretenen Lehrplanes abgehalten wurden, ist dieser Lehrplan im Externistenprüfungszeugnis zu bezeichnen.
(16) Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach der Unterschrift gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschrift und Rundsiegel zu fertigen.
(17) Auf den Externistenprüfungszeugnissen nicht zutreffende Textstellen sowie freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.
(18) Für die Zeugnisformulare der Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über eine Schulart (Form, Fachrichtung), über eine Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung sowie die Studienberechtigungsprüfung ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.
(19) Die Zeugnisformulare für die Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) und über eine Schulart (Form, Fachrichtung), für das Externistenabschlusszeugnis, für Zulassungsprüfungen, für Vorprüfungen und für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen sowie die Studienberechtigungsprüfung sind entsprechend den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 8 zu gestalten.