Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 und 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 9a Abs. 1, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 9a Abs. 4, 27 Abs. 1, 39 Abs. 9 und 69 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 27 Abs. 8 und 39 Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 46 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz eins und 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des Paragraph 9 a, Absatz eins,, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Absatz 8, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des Paragraph 78, Absatz 5, letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 9 a, Absatz 4,, 27 Absatz eins,, 39 Absatz 9 und 69 Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich der Paragraphen 27, Absatz 8 und 39 Absatz 8, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des Paragraph 46, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut. Die Vollziehung des Paragraph 86, fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
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