§ 21 EuWO Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden

EuWO - Europawahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes (§§ 7 bis 10) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Europa-Wählerevidenz sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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