Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsBei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft können Beschwerden gegen Entscheidungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerde zu prüfen und gegebenenfalls gemäß § 7b Abs. 5 dieses Bundesgesetzes vorzugehen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine gemäß Absatz eins, eingebrachte Beschwerde zu prüfen und gegebenenfalls gemäß Paragraph 7 b, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes vorzugehen.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, festlegen.
In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
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