Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWer wesentliche Änderungen oder Erweiterungen an bestehenden elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln ausführt, hat dabei jene verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente, welche im Zeitpunkt des Ausführungsbeginnes solcher Arbeiten in Kraft stehen, einzuhalten. Hiebei sind auch bestehende Anlagenteile mit unmittelbarem funktionellen Zusammenhang insoweit an diese Bestimmungen anzupassen, als dies für die einwandfreie Funktion der elektrischen Schutzmaßnahmen erforderlich ist.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 5 gelten für solche Änderungen oder Erweiterungen (Abs. 1) sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 5, gelten für solche Änderungen oder Erweiterungen (Absatz eins,) sinngemäß.
(3)Absatz 3Die nachträgliche Zuspannung von Leitern oder Leitersystemen an nicht vollbespannten Tragwerken von Leitungen unterliegt jenen verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten, die auf die bereits bestehende Leitung (Leitersystem) anzuwenden waren. Das gleiche gilt für die nachträgliche Zulegung von Starkstromkabeln in Gräben, Kanälen oder Rohren.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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