Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Sachen oder zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer elektrischer Anlagen oder wenn auf Grund internationaler Abkommen hiezu eine Verpflichtung besteht, durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bestimmen, für die ein Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 zu erbringen ist, bevor sie erstmalig in Verkehr gebracht werden.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Sachen oder zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer elektrischer Anlagen oder wenn auf Grund internationaler Abkommen hiezu eine Verpflichtung besteht, durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bestimmen, für die ein Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu erbringen ist, bevor sie erstmalig in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die ohne einen Nachweis nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden dürfen, für die ein solcher Nachweis aber erbracht werden kann.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die ohne einen Nachweis nach Absatz eins, in Verkehr gebracht werden dürfen, für die ein solcher Nachweis aber erbracht werden kann.
(3)Absatz 3Dient die Verordnung nach Abs. 1 nicht dem Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, so ist ihre Geltungsdauer mit drei Jahren zu befristen.Dient die Verordnung nach Absatz eins, nicht dem Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, so ist ihre Geltungsdauer mit drei Jahren zu befristen.
(4)Absatz 4Nachweise nach Abs. 1 oder 2 sind:Nachweise nach Absatz eins, oder 2 sind:
1.Ziffer einsBescheinigungen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012). Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch in Drittstaaten ausgestellte Bescheinigungen anerkennen, wenn sie den in Österreich ausgestellten gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.Bescheinigungen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,). Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch in Drittstaaten ausgestellte Bescheinigungen anerkennen, wenn sie den in Österreich ausgestellten gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.
2.Ziffer 2Vom Hersteller oder Einführer oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 bestätigen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Einführern oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie angebracht werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.Vom Hersteller oder Einführer oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 bestätigen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Einführern oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie angebracht werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.
3.Ziffer 3Bestätigungen des Herstellers oder Einführers oder Bevollmächtigten über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Einführern oder Bevollmächtigten abgegebene Bestätigungen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie abgegeben werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.Bestätigungen des Herstellers oder Einführers oder Bevollmächtigten über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Einführern oder Bevollmächtigten abgegebene Bestätigungen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie abgegeben werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.
(5)Absatz 5Die Art der erforderlichen oder zulässigen Nachweise oder deren Kombinationen ist in der Verordnung nach Abs. 1 oder 2 anzugeben.Die Art der erforderlichen oder zulässigen Nachweise oder deren Kombinationen ist in der Verordnung nach Absatz eins, oder 2 anzugeben.
(6)Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 4 festlegen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Absatz 4, festlegen.
In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 ETG 1992
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 ETG 1992 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 ETG 1992