§ 4 ETG 1992

ETG 1992 - Elektrotechnikgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
  1. (1)Absatz einsAuf bestehende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, welche nach den zur Zeit ihrer Errichtung oder Herstellung verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet beziehungsweise hergestellt wurden, finden neue verbindlich erklärte elektrotechnische Normen und verbindlich erklärte elektrotechnische Referenzdokumente keine Anwendung. Für diese elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel sind die zur Zeit ihrer Errichtung oder Herstellung in Geltung gestandenen verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente weiter anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann jedoch generell durch Verordnung oder die Behörde (§ 13) individuell durch Bescheid bestehende elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel in den Geltungsbereich neuer verbindlich erklärter rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlich erklärter elektrotechnischer Referenzdokumente einbeziehen, wennDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann jedoch generell durch Verordnung oder die Behörde (Paragraph 13,) individuell durch Bescheid bestehende elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel in den Geltungsbereich neuer verbindlich erklärter rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlich erklärter elektrotechnischer Referenzdokumente einbeziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch die Anwendung der neuen verbindlichen rein österreichischen elektrotechnischen Normen und der verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente erhebliche Missstände beseitigt werden, welche die Sicherheit von Personen oder Sachen, die Betriebs- und Störungssicherheit der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen in ihrer Umgebung gefährden, oder
    2. 2.Ziffer 2die Umstellung auf die neuen verbindlichen rein österreichischen elektrotechnischen Normen und die verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente ohne größere Beeinträchtigung des Betriebes durchgeführt werden kann und die Kosten der Umstellung für die Verpflichteten verhältnismäßig gering sind.
In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 ETG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 ETG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 4 ETG 1992


Entscheidungen zu § 4 Abs. 1 ETG 1992


Entscheidungen zu § 4 Abs. 2 ETG 1992


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 ETG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 ETG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 ETG 1992
§ 5 ETG 1992