Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEin Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflicht gemäß § 9a Abs. 1 und die in § 9a Abs. 2 genannten Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflicht gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins und die in Paragraph 9 a, Absatz 2, genannten Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.
(2)Absatz 2Ein Bevollmächtigter hat die im vom Hersteller erhaltenen Auftrag festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsBereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels;
2.Ziffer 2auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels an diese Behörde;
3.Ziffer 3auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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