Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie notifizierten Stellen haben der notifizierenden Behörde
1.Ziffer einsjede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung,
2.Ziffer 2alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,
3.Ziffer 3jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
4.Ziffer 4auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben,
zu melden.
(2)Absatz 2Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen notifiziert wurden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Geräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.
In Kraft seit 07.11.2015 bis 31.12.9999
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