§ 82 EStG 1988

Einkommensteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 82.Paragraph 82,

Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins und 4 oder Absatz 3, vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 10.01.1998 bis 31.12.2010
§ 82.Paragraph 82,

Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins und 4 oder Absatz 3, vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.

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