§ 50 EStG 1988

Einkommensteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.1992 bis 31.12.9999
Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten

§ 50.Paragraph 50,

Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (Paragraph 118, der Bundesabgabenordnung) sind

-

die laufende Nummer,

-

der Vermerk „StK'' (Steuerkarte),

-

der Alleinverdienerabsetzbetrag,

-

die Anzahl der Kinder (§ 106) sowie

-

das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.

Stand vor dem 26.06.1992

In Kraft vom 30.07.1988 bis 26.06.1992
Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten

§ 50.Paragraph 50,

Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (Paragraph 118, der Bundesabgabenordnung) sind

-

die laufende Nummer,

-

der Vermerk „StK'' (Steuerkarte),

-

der Alleinverdienerabsetzbetrag,

-

die Anzahl der Kinder (§ 106) sowie

-

das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.

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