Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Eine Inländerin, die u.a. Eigentümerin einer bebauten Liegenschaft in Wien (mit einem zuletzt festgestellt gewesenen Einheitswert von S 722.000,--) gewesen war, war am 9. Mai 1989 gestorben. Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung war ein Reinnachlaß (Aktiva: S 743.499,82 einschließlich der mit dem genannten Einheitswert bewerteten Liegenschaft; Passiva: S 730.854,88 ohne 1. die Gebühren des Sachverständigen He... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §8 Abs4;ErbStG §8 Abs5; Beachte Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:VfGH 24. September 2003, B 706/00; Besprechung in:ÖStZB 1993, 307; NZ 2004/5, S 141; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/16/0010 E 30. Juni 1988 RS 1 Stammrechtssatz Nach § 8 Abs 5 ErbStG 1955 stellt sich der in § 8 Abs 4 ErbStG 1955 umschriebene Erhöhungsbetrag als Mindeststeu... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Am 8. Dezember 1984 war Dkfm. Gerold B ... (in der Folge: Erblasser) ohne Hinterlassung einer (gültigen) Erklärung seines letzten Willens (über sein ganzes Vermögen) gestorben. Die Erstbeschwerdeführerin (die Ehegattin des Erblassers) sowie die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin (die Töchter des Erblassers) hatten je zu einem Drittel bedingte (mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars) Erbserklärungen ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §8 Abs4;ErbStG §8 Abs5; Beachte Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:VfGH 24. September 2003, B 706/00; Besprechung in:NZ 2004/5, S 141; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/16/0010 E 30. Juni 1988 RS 1 Stammrechtssatz Nach § 8 Abs 5 ErbStG 1955 stellt sich der in § 8 Abs 4 ErbStG 1955 umschriebene Erhöhungsbetrag als Mindeststeuer dar, die unter... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §8 Abs4;ErbStG §8 Abs5; Beachte Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:VfGH 24. September 2003, B 706/00; Besprechung in:NZ 2004/5, S 141;
Rechtssatz: Nach § 8 Abs 5 ErbStG 1955 stellt sich der in § 8 Abs 4 ErbStG 1955 umschriebene Erhöhungsbetrag als Mindeststeuer dar, die unter allen Umständen einzuheben ist, auch wenn die Zuwendung an sich steu... mehr lesen...