Abs. 1 Z 1 und 2 wurden durch den VfGH mit Ablauf des 31.7.2008 aufgehoben. Die Steuer für Zweckzuwendungen (Z 3) wird gemäß § 34 Abs. 1 Z 13 idF Schenkungsmeldegesetz 2008 für Sachverhalte, die nach dem 31.7.2008 verwirklicht werden, nicht mehr erhoben.