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I. TEIL.
Steuerpflicht.
1. Gegenstand der Steuer.
§ 1. (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen
1. | (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 9/2007) | |||||||||
2. | (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 39/2007) | |||||||||
3. | Zweckzuwendungen. |
(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
I. TEIL.
Steuerpflicht.
1. Gegenstand der Steuer.
§ 1. (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen
1. | (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 9/2007) | |||||||||
2. | (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 39/2007) | |||||||||
3. | Zweckzuwendungen. |
(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.