§ 1 ErbStG

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2008 bis 31.12.9999

I. TEIL.

Steuerpflicht.

1. Gegenstand der Steuer.

§ 1. (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen

1. der Erwerb von Todes wegen,
2. Schenkungen unter Lebenden,

1.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 9/2007)

2.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 39/2007)

3.

Zweckzuwendungen.

(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

Stand vor dem 31.07.2008

In Kraft vom 15.07.1955 bis 31.07.2008

I. TEIL.

Steuerpflicht.

1. Gegenstand der Steuer.

§ 1. (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen

1. der Erwerb von Todes wegen,
2. Schenkungen unter Lebenden,

1.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 9/2007)

2.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 39/2007)

3.

Zweckzuwendungen.

(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten