Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDas Bewilligungsgericht hat von Amts wegen anzuordnen, dass die Bewilligung der Zwangsverwaltung bei der betreffenden Liegenschaft unter Angabe des betreibenden Gläubigers und der betriebenen Forderung bücherlich angemerkt wird (Anmerkung der Zwangsverwaltung). Ist das Bewilligungsgericht nicht auch Grundbuchsgericht, so hat es dieses unter Anschluss der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen um die Anmerkung zu ersuchen. Wurde die Zwangsverwaltung nur für Teile einer Liegenschaft bewilligt, so ist dies in der Anmerkung anzugeben.
(2)Absatz 2Diese Anmerkung hat die Folge, dass die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3Zugleich mit der Veranlassung der bücherlichen Anmerkung ist das Exekutionsgericht um den Vollzug der Zwangsverwaltung zu ersuchen.
(4)Absatz 4Der Zwangsverwaltung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335 Abs. 1 im öffentlichen Buch angemerkt wurde. Der betreibende Gläubiger sowie der Zwangsverwalter können um die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Verpflichteten ansuchen.Der Zwangsverwaltung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach Paragraph 335, Absatz eins, im öffentlichen Buch angemerkt wurde. Der betreibende Gläubiger sowie der Zwangsverwalter können um die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Verpflichteten ansuchen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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