Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Pfandrechtsbegründung erfolgt durch Einverleibung des Pfandrechts im öffentlichen Buch.
(2)Absatz 2Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des GBG 1955 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt.
(3)Absatz 3Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbar zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsanteil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Exekution geführt werden kann.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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