§ 101 EO Undurchführbarkeit der Zwangsverwaltung

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wird die Zwangsverwaltung nicht beim Vollzugsgericht beantragt und ist die Zwangsverwaltung nach dem Stand des Grundbuchs undurchführbar, so hat das zur Entscheidung über den Exekutionsantrag berufene Gericht – wenn das Hindernis beseitigt werden kann – dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, innerhalb einer nach Ermessen zu bestimmenden Frist die Beseitigung des wahrgenommenen Hindernisses darzutun. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Exekutionsantrag abzuweisen. Ergibt sich das Hindernis erst aus dem für das Vollzugsgericht maßgebendem Grundbuchsstand, so ist die Zwangsverwaltung, wenn das Hindernis beseitigt werden kann, nach fruchtlosem Ablauf der Frist, sonst sofort von Amts wegen einzustellen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 101 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 101 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

12 Entscheidungen zu § 101 EO


Entscheidungen zu § 101 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 101 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 101 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 100 EO
§ 102 EO