§ 93 EO

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Verpflichtete ist vom Termin der pfandweisen Beschreibung unter Bekanntgabe von Ort und Zeit zu benachrichtigen.

(2) Im Protokoll über die pfandweise Beschreibung sind das Superädifikat zu beschreiben und die Person des Besitzers und, falls das Superädifikat mehreren Personen gehört, der Mitbesitzer anzugeben; in das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen, dass das Superädifikat zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers gepfändet ist. Die Forderung ist im Protokoll nach Kapital und Nebengebühren unter Bezugnahme auf den Exekutionstitel anzugeben und als vollstreckbar zu bezeichnen.

(3) Die zur genauen Ermittlung des Pfandgegenstandes erforderlichen Erhebungen sind nötigenfalls an Ort und Stelle durchzuführen. Wird dabei eine das Eigentumsrecht des Verpflichteten begründende oder beweisende Urkunde vorgefunden, so ist die Pfändung auf dieser Urkunde anzumerken.

(4) Von der durchgeführten pfandweisen Beschreibung hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger und den Verpflichteten zu verständigen; sie ist auch öffentlich bekanntzumachen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 93 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 93 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

12 Entscheidungen zu § 93 EO


Entscheidungen zu § 93 EO


Entscheidungen zu § 93 Abs. 1 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 93 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 93 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 92 EO
§ 94 EO