Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024
(1) Bei einem Superädifikat wird das Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung erworben.
(2) Die Pfändung kann nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffernmäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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