Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsWenn das Exekutionsgericht, bevor ein Verwalter ernannt ist, davon verständigt wird (§ 99 Abs. 1), dass die Zwangsverwaltung noch einem anderen Gläubiger bewilligt wurde, so ist dem zu ernennenden Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten dieses letzteren Gläubigers zu führen.Wenn das Exekutionsgericht, bevor ein Verwalter ernannt ist, davon verständigt wird (Paragraph 99, Absatz eins,), dass die Zwangsverwaltung noch einem anderen Gläubiger bewilligt wurde, so ist dem zu ernennenden Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten dieses letzteren Gläubigers zu führen.
(2)Absatz 2Wird einem Gläubiger die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft bewilligt, für die bereits in einem anderen Zwangsverwaltungsverfahren ein Verwalter ernannt ist, so hat das Exekutionsgericht keinen neuen Verwalter zu bestellen, sondern dem bereits bestellten Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten des neu hinzugekommenen Gläubigers zu führen.
(3)Absatz 3Vom Beitritt ist neben dem neuen Gläubiger auch der Verpflichtete zu verständigen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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