§ 98a EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Bewilligung der Exekution ist dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten zuzustellen. Ab Zustellung dieses Beschlusses an den Verpflichteten sind Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die in Exekution gezogene Liegenschaft sowie deren Zubehör betreffen und die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, den Gläubigern gegenüber unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist hinzuweisen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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