§ 88 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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