§ 89 EO Pfändung von Liegenschaften

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer dem Eintritte der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht einverleibt war, so ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen.
  2. (2)Absatz 2In Ansehung der Bewilligung und des Vollzuges der Anmerkung haben die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, mit den in §. 88 angeführten Abweichungen zu gelten. Durch diese Anmerkung erlangt die Forderung unmittelbare Vollstreckbarkeit gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft oder des Liegenschaftsantheiles.In Ansehung der Bewilligung und des Vollzuges der Anmerkung haben die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39, mit den in Paragraph 88, angeführten Abweichungen zu gelten. Durch diese Anmerkung erlangt die Forderung unmittelbare Vollstreckbarkeit gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft oder des Liegenschaftsantheiles.
  3. (1)Absatz einsDie Pfandrechtsbegründung erfolgt durch Einverleibung des Pfandrechts im öffentlichen Buch.
  4. (2)Absatz 2Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des GBG 1955 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt.
  5. (3)Absatz 3Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbar zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsanteil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Exekution geführt werden kann.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 11.06.1955 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsIst eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer dem Eintritte der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht einverleibt war, so ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen.
  2. (2)Absatz 2In Ansehung der Bewilligung und des Vollzuges der Anmerkung haben die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, mit den in §. 88 angeführten Abweichungen zu gelten. Durch diese Anmerkung erlangt die Forderung unmittelbare Vollstreckbarkeit gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft oder des Liegenschaftsantheiles.In Ansehung der Bewilligung und des Vollzuges der Anmerkung haben die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39, mit den in Paragraph 88, angeführten Abweichungen zu gelten. Durch diese Anmerkung erlangt die Forderung unmittelbare Vollstreckbarkeit gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft oder des Liegenschaftsantheiles.
  3. (1)Absatz einsDie Pfandrechtsbegründung erfolgt durch Einverleibung des Pfandrechts im öffentlichen Buch.
  4. (2)Absatz 2Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des GBG 1955 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt.
  5. (3)Absatz 3Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbar zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsanteil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Exekution geführt werden kann.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten