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(1) Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer dem Eintritte der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht einverleibt war, so ist auf AntragDie Pfandrechtsbegründung erfolgt durch Einverleibung des betreibenden Gläubigers die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligenPfandrechts im öffentlichen Buch.
(2) In Ansehung derFür die Bewilligung und des Vollzugesden Vollzug der Anmerkung habenEinverleibung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen GrundbuchsgesetzesGBG 1955, BGBl. Nr. 39, mit den in §. 88 angeführten Abweichungen zu geltender Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt. Durch diese Anmerkung erlangt
(3) Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung unmittelbare Vollstreckbarkeit, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbar zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsanteil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft oder des Liegenschaftsantheilesderselben Exekution geführt werden kann.
(1) Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer dem Eintritte der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht einverleibt war, so ist auf AntragDie Pfandrechtsbegründung erfolgt durch Einverleibung des betreibenden Gläubigers die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligenPfandrechts im öffentlichen Buch.
(2) In Ansehung derFür die Bewilligung und des Vollzugesden Vollzug der Anmerkung habenEinverleibung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen GrundbuchsgesetzesGBG 1955, BGBl. Nr. 39, mit den in §. 88 angeführten Abweichungen zu geltender Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt. Durch diese Anmerkung erlangt
(3) Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung unmittelbare Vollstreckbarkeit, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbar zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsanteil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft oder des Liegenschaftsantheilesderselben Exekution geführt werden kann.