Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz eins§§ 382g, 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.Paragraphen 382 g,, 390 Absatz 4 und Paragraph 393, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(2)Absatz 2§§ 382g, 390 Abs. 4 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2006, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt.Paragraphen 382 g,, 390 Absatz 4 und 393 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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