§ 490 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die EO-Novelle 2008 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 2008 in Kraft.

(2) §§ 22a, 25 Abs. 2 und 3, § 25b Abs. 2a, §§ 26a, 32, 60 Abs. 2 und 3, §§ 68, 140 Abs. 2, § 141 Abs. 3a und 4, § 143 Abs. 1 und 4, § 146 Abs. 1 Z 3a und Abs. 2, § 147 Abs. 3, § 148 Abs. 2a und 3, § 176 Abs. 2 und 3, § 196 Abs. 1, § 197, § 203, § 253 Abs. 1, § 275 Abs. 5 und § 278 Abs. 4 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden.

(3) § 1 Z 2 und 13, § 54b Abs. 1 Z 1, § 71a Abs. 2, §§ 87, 97 bis 119, 121 bis 132, 134, 138 Abs. 1, §§ 144, 150 Abs. 1a, §§ 152a, § 170 Z 8a, § 355 Abs. 1, §§ 358, 363 und 371 Z 2 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt.

(4) § 272, § 273 Abs. 1, § 274 Abs. 1, 2 und 5, §§ 274a, 274c, 274d Abs. 1, § 276 Abs. 1, §§ 277a bis 277c, 278a, 281a, 281b und 282b sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird.

(5) § 146a in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn die Pfändung nach dem 29. Februar 2008 erfolgt.

(6) § 285 Abs. 3 in der Fassung der EO-Novelle 2008 ist anzuwenden, wenn das Edikt über die Verteilungstagsatzung nach dem 31. Dezember 2007 erlassen wird.

(7) § 278 Abs. 4 und § 280 Abs. 1 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 29. Februar 2008 stattfindet.

(8) Die in § 99 vorgesehene Bekanntmachung in der Ediktsdatei sowie § 108 Abs. 4 und § 123 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(9) Erfordert eine große Zahl von Versteigerungen im Internet die Heranziehung eines oder mehrerer ständiger Versteigerer, so hat der Präsident des Oberlandesgerichts die nötigen Vorkehrungen zu treffen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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