Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, die die im zweiten Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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