§ 494 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

§ 382a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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