§§ 382b, 382e, 382g Abs. 2 und 3, § 387 Abs. 3 und 4, § 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. Mai 2009 bei Gericht einlangt.
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